Gesetzliche Bestimmungen zur Provisionsteilung
nach § 656c BGB
Gesetzliche Bestimmungen zur Provisionsteilung
nach § 656c BGB
*Gilt bei Einfamilienhäusern und Wohnungen gemäß § 656c BGB (gesetzliche Provisionsteilung) bezogen auf den ortsüblichen Provisionssatz von je 3,57 % inkl. MwSt. für Verkäufer und Käufer.
Der beworbene Honorarnachlass bezieht sich auf die am jeweiligen Standort der Immobilie marktübliche Maklerprovision (in der Regel 7,14 % inkl. MwSt.) von beiden Parteien.
Verkäufer 3,57 % inkl. MwSt. + Käufer 3,57 % inkl. MwSt.
*Gilt bei Einfamilienhäusern und Wohnungen gemäß § 656c BGB (gesetzliche Provisionsteilung) bezogen auf den marktüblichen Provisionssatz von je 3,57 % inkl. MwSt. für Verkäufer und Käufer. Beispiel auf unserer Startseite.
Werden wir sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, erfolgt die Provisionszahlung zu gleichen Teilen.Der Käufer zahlt in diesem Fall maximal denselben Betrag.
Abweichende Objektarten: Für Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke oder gewerblich genutzte Objekte gelten die jeweiligen individuellen bzw. marktüblichen Vereinbarungen, da § 656c BGB hierfür nicht greift.

